Über uns

Unser Trainer Shiru (Douglas)
Shiru stammt aus Apiaí, SP, Brasilien, und begann im Alter von 11 Jahren mit Capoeira. Über die Jahre nahm er an zahlreichen Workshops, Events, Vorträgen und Rodas teil, die ihm vielfältige Einblicke in die verschiedenen Capoeira-Stile gaben. Durch das Lernen von Mestre Beto, Sandro, Rafael, Suassuna und seinem Capoeira-Paten Mestre Ivan konnte er sich ein tiefes, eigenes Verständnis für Capoeira aneignen. 2022 wurde er von seinem damaligen Mestre, Mestre Suassuna, als Contra Mestre anerkannt.
Sein Stil ist einzigartig und künstlerisch, und dennoch liegt ihm die Bewahrung der traditionellen Werte und Grundlagen der Capoeira besonders am Herzen. Mit seiner Leidenschaft für Capoeira hat Shiru Workshops in vielen Ländern und auf verschiedenen Kontinenten geleitet und dabei wertvolle internationale Erfahrungen gesammelt. 2023 entschloss er sich, seine alte Gruppe zu verlassen, um in Freiburg gemeinsam mit uns eine neue Capoeira-Community zu schaffen:
Capoeira - A Arte de Florear
Der Name „A Arte de Florear“ (die Kunst des Blühens) steht für die tiefe Bedeutung der Capoeira. Er beschreibt die Verbindung von Körper und Geist auf natürliche Weise. Es geht darum, den Herausforderungen des Lebens [Roda] mit den geschickten Bewegungen der „Floreios“ auszuweichen und durch Bewegung eine Art Poesie des Körpers zu schaffen. Der Name zeigt, worum es in der Capoeira geht: eine Mischung aus Schnelligkeit, Kraft, Sanftheit Kontrolle und Harmonie.
Als gemeinnütziger Verein verstehen wir uns als eine Community der Capoeira.. Wir begegnen uns auf Augenhöhe und schätzen die individuellen Stärken und Charaktere unserer Mitglieder. Unser Miteinander ist von Respekt, Wertschätzung und einer gemeinsamen Leidenschaft für die Capoeira geprägt.
Unser Trainer Shiru verkörpert die Kunst der Capoeira mit Herz und Seele. Für ihn ist Capoeira ein kraftvolles Werkzeug, das Menschen miteinander und mit ihrer Gemeinschaft verbindet. Diese Idee bildet das Herzstück unseres Vereins:
Capoeira ist mehr als nur Bewegung – sie ist eine Reise zu sich selbst, eine Quelle der Inspiration und ein Weg des persönlichen Wachstums.

Vereinssatzung Capoeira – A Arte de Florear e.V.
§1 Name und Sitz
1.1 Der am 18.06.2024 gegründete Verein führt folgenden Namen: Capoeira – A Arte de Florear e.V.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg.
1.3 Geschäftsjahr des Vereins ist da Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2.2 Zweck des Vereins ist die „Förderung des Sports“ gemäß §52 Abs. Nr. 21 AO.
2.3 Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeit verwirklicht: Durch das gemeinsame Praktizieren der brasilianischen Kampfkunst Capoeira.
2.4 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.5 Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4 Mittelverwendung
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
§5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Nur natürliche Personen können Vereinsmitglieder werden.
5.2 Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.
5.3 Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet der Vorstand.
5.4 Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod,
b) Austritt oder
c) Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder jederzeit zulässig. Ein Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Es gilt eine einmonatige Kündigungsfrist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückvergütung von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen. Der Ausschluss kann vom Vorstand einstimmig beschlossen werden.
5.5 Eine Ehrenmitgliedschaft ist in Ausnahmefällen möglich. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen i.S.d. §7 befreit. Über ihre Ernennung entscheidet der Vorstand
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1 Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Vereinssatzung und der Vereinsordnung zu beachten und einzuhalten.
6.2 Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
6.3 Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
6.4 Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
6.5 Jedes Mitglied hat das Recht, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
§7 Beiträge
Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft einen monatlichen Beitrag zu entrichten. Über die Höhe des monatliches Betrages entscheidet die jährliche Mitgliederversammlung mit Wirkung für ein Jahr. Änderung im Laufe des Jahres durch eine außerordentliche Mitgliedversammlung sind möglich. Die monatliche Beitragspflicht beginnt ab dem 01.08.2024.
§8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind Folgende:
d) Die Mitgliederversammlung
e) Der Vorstand
§9 Mitgliederversammlung
9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
9.2 Mitgliederversammlung werden von Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail oder anderweitiger Messengerdienste unter Angaben der Tagesordnung mindestens eine Woche im Voraus einberufen.
9.3 Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse erfolgen mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder, wobei Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht gewertet werden.
9.4 Wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung fordern, muss der Vorstand innerhalb von 14 Tagen eine solche außerordentliche Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Handelt es sich nicht um Satzungsänderungen, kann die Tagesordnung während der Mitgliederversammlung ergänzt oder geändert werden.
9.5 Vorrangige Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Entlastung und Neuwahl des Vorstandes und Satzungsänderungen.
9.6 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Über den/die Protokollant*in wird am Anfang der Versammlung in einfacher Mehrheit abgestimmt. Das Protokoll muss von mindestens zwei Vorstandmitgliedern und dem/der Protokollant*in unterschrieben werden.
§ 10 Vorstand
10.1 Die Vorstandsmitglieder bestehen aus 2-5 Mitgliedern, dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden und gegebenenfalls weiteren Ämtern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Uneinigkeit entscheidet der Vorsitzende.
10.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbeschränkte Zeit gewählt. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
10.3 Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
10.4 Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jedes Mitglied des Vorstandes ist einzelvertretungsberechtigt.
10.5 Die Vorstandsmitglieder haben insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
e) Erlass von Regelungen und Anordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind.
§11 Satzungsänderung
Die Satzung kann mit einer 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung geändert werden.
§12 Auflösen des Vereins
12.1 Soll der Verein aufgelöst werden, hat der Vorstand zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu laden, deren einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins ist. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließen.
12.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung der Förderung des Sports.
§13 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 16.10.2024 von der Mitgliederversammlung des Vereins Capoeira – A Arte de Florear beschlossen worden. Die Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.